Dedicated Consulting UG
Feldbrandweg 15
52249 Eschweiler Germany
Stand: 1. Mai 2017
1 Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Dedicated Consulting und ihren Auftraggebern.
1.2. Werden im Einzelfall im Rahmen eines oben beschriebenen Auftragsverhältnisses ausnahmsweise auch vertragliche Beziehungen zwischen Dedicated Consulting und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten gegenüber solchen Personen lediglich die Bestimmungen der nachstehenden Ziffern 8, 10 und 11.
1.3. Für alle Geschäftsbeziehungen im obigen Sinne gelten ausschließlich diese Allgemeinen Auftragsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
2 Umfang und Ausführung des Auftrages
2.1. Umfang und Ziel der von Dedicated Consulting zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen dem Auftraggeber und Dedicated Consulting schriftlich vereinbartem Vertrag. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen schuldet Dedicated Consulting dabei nur die vertraglich vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten darüberhinausgehenden Erfolg.
2.2. Dedicated Consulting ist berechtigt, sich zur Durchführung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen auch Unterauftragnehmer zu bedienen, soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber erkennt an, dass Dedicated Consulting für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen ist. Unbeschadet der im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ist der Auftraggeber daher verpflichtet, Dedicated Consulting in dem für die jeweilige Leistungserbringung erforderlichen Maß bestmöglich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen.
3.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass Dedicated Consulting auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die ihm erst während der Tätigkeit von Dedicated Consulting bekannt werden. Auf Verlangen von Dedicated Consulting werden Auskünfte des Auftraggebers schriftlich erteilt, bzw. bereits erteilte mündliche Auskünfte schriftlich wiederholt.
3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, unentgeltlich sämtliche für eine sachgerechte Leistungserbringung von Dedicated Consulting erforderlichen Räumlichkeiten, Materialien und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies schließt den Zugriff der mit der Leistungserbringung beauftragten Dedicated Consulting Mitarbeiter auf IT-Einrichtungen des Auftraggebers in dem Umfang mit ein, wie dies für die Leistungserbringung durch Dedicated Consulting erforderlich ist.
3.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass alle von ihm übergebenen Softwareprodukte und Datenträger auf darin enthaltene Viren oder ähnliche schädliche Programme anhand eines zum Zeitpunkt der Übergabe aktuellen Virenschutzes überprüft sind.
3.5. Verzögerungen, welche daraus entstehen, dass der Auftraggeber seinen Auskunfts-und Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte Fertigstellungs-oder Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Dadurch entstehende Zusatzaufwände sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.6. Soweit der Auftraggeber bei von Dedicated Consulting zu erbringenden Dienstleistungen zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet ist, gilt Folgendes:
3.6.1. Ist bei einer von Dedicated Consulting zu erbringenden Dienstleistung eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich, so kann Dedicated Consulting, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen der Handlung in Verzug kommt, den Ersatz der ihr aufgrund des Verzuges entstehenden Mehrkosten und sonstigen Schäden verlangen. Dabei muss sich Dedicated Consulting dasjenige anrechnen lassen, was sie in Folge des Verzugs an Aufwendung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder schuldhaft zu erwerben unterlässt.
3.6.2. Liegt ein im vorstehenden Absatz genannter Fall vor, so ist Dedicated Consulting berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu bestimmen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird.
4 Versicherung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter
4.1. Der Auftraggeber wird die Abwerbung oder Einstellung von Mitarbeitern von Dedicated Consulting, die unmittelbar an dem Vertragsgegenstand des jeweiligen Vertrages mitarbeiten, während der Laufzeit dieses Vertrages und im Anschluss daran für die Dauer von 12 Monaten unterlassen.
4.2. Ebenso wird der Auftraggeber es unterlassen, den im vorstehenden Absatz genannten Mitarbeitern von Dedicated Consulting Angebote auf die Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung zu machen.
5 Berichterstattung, mündliche Auskünfte
Hat Dedicated Consulting die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Alle Berichte, Gutachten, Ergebnisse von Untersuchungen usw. werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern von Dedicated Consulting sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
6 Rechte an den Leistungsergebnissen
6.1. Alle Rechte an den von Dedicated Consulting im Rahmen der für den Auftraggeber erbrachten Leistungen entstehenden Leistungsergebnissen stehen ausschließlich Dedicated Consulting zu. Dedicated Consulting ist insbesondere berechtigt, solche Leistungsergebnisse unter Wahrung der Bestimmungen über die Vertraulichkeit in zukünftigen Projekten zu verwenden.
6.2. Dedicated Consulting räumt jedoch dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen zum internen Gebrauch ein, soweit dies zur Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks erforderlich ist. Bei Computerprogrammen (Software) gelten ergänzend die bestehenden Urheberrechtsgesetzesartikel.
6.3. Das dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht an einem Leistungsergebnis von Dedicated Consulting erlischt, sobald der Auftraggeber für die jeweilige Leistung mit der Zahlung der Vergütung oder eines Teiles davon in Verzug kommt und lebt vollumfänglich wieder auf, wenn der Auftraggeber die Beträge, mit denen er sich in Verzug befindet, an Dedicated Consulting zahlt.
6.4. Soweit Dedicated Consulting für den Auftraggeber Software erstellt oder modifiziert, übergibt Dedicated Consulting dem Auftraggeber die Leistungsergebnisse ausschließlich im Objektcode.
7 Vertraulichkeit
7.1. Sowohl der Auftraggeber als auch Dedicated Consulting sind verpflichtet, sämtliche Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder den Umständen nach als vertraulich anzusehen sind, vertraulich zu behandeln. Beide Parteien haben durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen sowie durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass derartige Informationen nur solchen Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, denen gegenüber eine Offenlegung notwendig ist. Beide Parteien werden darüber hinaus sicherstellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf derartige Informationen erhalten können.
7.2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß dieser Ziffer 7 bleibt auch nach der Kündigung oder Beendigung des jeweiligen Vertrages bestehen.
7.3. Die Weitergabe fachlicher Äußerungen von Dedicated Consulting an einen Dritten durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dedicated Consulting, soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren. Dedicated Consulting wird die Zustimmung zur Weitergabe erteilen, soweit zwischen Dedicated Consulting und dem Dritten eine Vereinbarung zustande kommt, die eine Haftungsbeschränkung und Vertraulichkeitsabrede enthält.
7.4. In Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer ist Dedicated Consulting berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die Tatsache des Auftragsverhältnisses, ihre konkrete Tätigkeit und das Logo des Auftraggebers als Referenz zu verwenden.
7.5. Dedicated Consulting darf Auftragsdaten unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in den internen Informations- und Kommunikationsmedien der Dedicated Consulting Organisation zur Verfügung stellen und nutzen.
7.6. Die Verwendung von Namen und/oder Logo von Dedicated Consulting durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dedicated Consulting
8 Datenschutz und Datensicherheit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften. Beide Vertragsparteien werden personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, allein für die Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Vertragspflichten nutzen und gegen Zugang und Kenntnisnahme durch Dritte schützen.
9 Abnahme
9.1. Soweit Dedicated Consulting Werkleistungen erbringt, gilt Folgendes:
9.1.1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme im Wesentlichen vertragsgemäßer Leistungsergebnisse oder in sich geschlossener Teile im Wesentlichen vertragsgemäßer Leistungsergebnisse verpflichtet. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber abnahmefähige Leistungsergebnisse nicht innerhalb einer von Dedicated Consulting schriftlich gesetzten angemessenen Frist abnimmt oder Leistungen produktiv nutzt.
9.1.2. Erbringt Dedicated Consulting Werkleistungen, die der Auftraggeber einem Dritten versprochen hat, gilt die Abnahme dieser Werkleistungen durch den Auftraggeber als erfolgt, wenn und soweit der Dritte diese Leistungen des Auftraggebers oder Teile davon abgenommen hat oder der Auftraggeber von dem Dritten für die versprochenen Leistungen eine Vergütung oder Teile davon erhalten hat.
9.1.3. Dedicated Consulting wird dem Auftraggeber fertiggestellte Leistungsergebnisse zur Prüfung vorlegen und fordert damit zur Abnahme auf. Die Abnahme durch den Auftraggeber muss unverzüglich erfolgen, wenn nicht Dedicated Consulting dem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat. Falls erforderlich, werden die Parteien nähere Einzelheiten zur Durchführung der Abnahmeprüfung schriftlich festlegen.
9.1.4. Der Abnahme entgegenstehende Mängel müssen Dedicated Consulting unverzüglich unter detaillierter Beschreibung von Mangel und Auswirkung schriftlich mitgeteilt werden. Auf Verlangen von Dedicated Consulting ist der Auftraggeber verpflichtet, die bei einer fehlgeschlagenen Abnahmeprüfung verarbeiteten Testdaten in elektronischer Form zu übergeben.
9.1.5. Wesentliche Mängel wird Dedicated Consulting nachbessern und die jeweiligen Leistungsergebnisse erneut zur Abnahmeprüfung vorlegen.
9.1.6. Mit der Abnahme oder bei Annahmeverzug des Auftraggebers geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; dies gilt auch in Fällen einer Abnahme in sich geschlossener Teilleistungen.
9.2. Soweit Dedicated Consulting für den Auftraggeber Software erstellt, gelten die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.5 für diese Software.
10 Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
10.1. Soweit es um Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geht, haftet Dedicated Consulting für sämtliche sich ergebende Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und entsprechend der Gesellschaftsform „UG haftungsbeschränkt“:
10.2. Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Werkleistung oder Kaufsache, arglistigem Verschweigen des Mangels einer Werkleistung oder Kaufsache sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Dedicated Consulting nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.3. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von Dedicated Consulting auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte von Dedicated Consulting verursacht wurde.
10.4. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Dedicated Consulting nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
10.5. Bei verschuldensunabhängiger Haftung für während des Verzugs eintretende Schäden ist die Haftung von Dedicated Consulting ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden sowie der Gesellschaftsform „UG Haftungsbeschränkt“ entsprechend begrenzt.
11 Sonstige Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln
11.1. Soweit Dedicated Consulting Werkleistungen erbringt oder Software für den Auftraggeber erstellt, gilt hinsichtlich der sonstigen Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Mängeln), die nicht auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gerichtet sind, Folgendes:
11.1.1. Dedicated Consulting wird die Leistungsergebnisse so erbringen, dass sie nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.
11.1.2. Die Einstandspflicht von Dedicated Consulting umfasst nicht Mängel, die mittelbar oder unmittelbar auf Lieferungen und Leistungen Dritter, die keine Unterauftragnehmer von Dedicated Consulting sind, zurückgehen oder auf falsche Informationen oder fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unterbliebene Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter, zurückzuführen sind. Von der Einstandspflicht ausgeschlossen sind Mängel, die aus einer nicht vereinbarungsgemäßen Veränderung, Bearbeitung oder Nutzung des Leistungsergebnisses durch den Auftraggeber oder einen Dritten herrühren, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Veränderung, Bearbeitung oder vereinbarungswidrige Benutzung verursacht wurden.
11.1.3. Bei Teilleistungsergebnissen beginnt, soweit Werkleistungen betroffen sind, die Verjährungsfrist auch im Falle der vorgesehenen Durchführung einer Endabnahme für jedes abgenommene Teilleistungsergebnis mit dessen Abnahme gesondert zu laufen. Unterzieht sich Dedicated Consulting im Einverständnis mit dem Auftraggeber der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder der Beseitigung eines Mangels, ist die Verjährung vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen dadurch nicht gehemmt.
11.1.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dedicated Consulting Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung von Mangel und Auswirkung anzuzeigen. Auf Verlangen von Dedicated Consulting ist der Auftraggeber verpflichtet, die bei der Entdeckung eines Mangels verarbeiteten Daten in elektronischer Form zu übergeben.
11.1.5. Dedicated Consulting wird Mängel beseitigen, die der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich geltend macht. Weist Dedicated Consulting nach, dass kein Mangel vorlag, kann Dedicated Consulting die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der vermeintlichen Mängelbeseitigung erbrachten Leistungen nach den im Vertrag geregelten Vergütungssätzen, andernfalls nach den bei Dedicated Consulting für solche Leistungen geltenden Vergütungssätzen, zuzüglich entstandener Nebenkosten verlangen.
11.1.6. Zum Rücktritt vom Vertrag -soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung der Vergütung ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, sondern für jedes fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten. Bezieht sich der Mangel auf einen von den übrigen Leistungen funktionell abgrenzbaren und wirtschaftlich selbständig verwertbaren Leistungsteil, kann der Auftraggeber nur in Bezug auf den mangelhaften Leistungsteil vom Vertrag zurücktreten.
11.1.7. Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels einer Werkleistung oder Kaufsache oder im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Werkleistung oder Kaufsache richten sich die Rechte des Auftraggebers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.2. Für Leistungen aus Kaufverträgen und insoweit gleich gestellte Werklieferungsverträge gilt Folgendes:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, von Dedicated Consulting erbrachte Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung zu überprüfen. Zeigt der Auftraggeber bei einer sorgfältigen Überprüfung erkennbare Mängel nicht unverzüglich nach Ablieferung schriftlich an, sind Ansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber verdeckte Mängel nicht unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzeigt.
12 Vergütung
12.1. Dedicated Consulting hat neben ihrem Vergütungsanspruch einen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Dedicated Consulting kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung bzw. Erbringung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber eines Projektes oder eines Vertragsverhältnisses haften als Gesamtschuldner. Soweit nicht ausdrücklich ein Fest -/ Pauschalpreis vereinbart ist, schuldet der Auftraggeber die Zahlung einer Vergütung nach geleistetem Aufwand.
12.2. Zu einer Aufrechnung mit Forderungen der Dedicated Consulting ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von Dedicated Consulting anerkannt worden ist.
12.3. Dedicated Consulting wird für ihre Leistungen monatliche Abrechnungen stellen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.
12.4. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt für Werkleistungen Folgendes:
12.4.1. Dedicated Consulting kann vom Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für erbrachte im Wesentlichen vertragsgemäße Leistungen verlangen.
12.4.2. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so wird die Vergütung für jeden Teil mit dessen Abnahme fällig.
12.5. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist Dedicated Consulting berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. In diesem Fall ist Dedicated Consulting außerdem berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung einzustellen, ohne dass Dedicated Consulting in Verzug gerät; vereinbarte Fertigstellungstermine oder Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall um die Dauer des Zahlungsverzugs.
13 Pflicht zur Rückgabe von Unterlagen
13.1. Die vom Auftraggeber an Dedicated Consulting überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber auf Verlangen, spätestens aber nach vollständiger Leistungserbringung durch Dedicated Consulting, wieder auszuhändigen, es sei denn, der Auftraggeber ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zur Überlassung der fraglichen Unterlagen an Dedicated Consulting verpflichtet. Dedicated Consulting hat die Unterlagen auch bei Kündigung des Vertrages oder bei Rechtsstreitigkeiten auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich herauszugeben.
13.2. Dedicated Consulting ist jederzeit berechtigt, Kopien der Unterlagen zu ihren Akten zu nehmen, um den ordnungsgemäßen Projektverlauf und die Projektergebnisse zu dokumentieren. Zu diesem Zwecke ist Dedicated Consulting berechtigt, von den Unterlagen, die ihr vom Auftraggeber überlassen worden sind, Abschriften oder Fotokopien anzufertigen und zurückzuhalten.
14 Verjährung
14.1. Soweit Werkleistungen von Dedicated Consulting betroffen sind, verjähren etwaige Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, die im Zusammenhang mit einem Mangel entstehen, nach Ablauf von einem Jahr nach Abnahme der jeweiligen Werkleistung, wenn Dedicated Consulting kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt. Soweit die Lieferung einer Kaufsache durch Dedicated Consulting betroffen ist, gilt das Vorstehende entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abnahme die Ablieferung der Sache tritt.
14.2. Alle übrigen Ansprüche aus nichtvorsätzlichen Pflichtverletzungen von Dedicated Consulting im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen dieses Vertrages verjähren nach Ablauf von zwei Jahren nach Entstehen des Anspruchs.
14.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ansprüche, die auf einem arglistigen Verhalten von Dedicated Consulting beruhen.
15 Allgemeines
15.1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Dedicated Consulting ist das für die in Dedicated Consulting gesetzlich zuständige Gericht.
15.2. Sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffenen Abreden, welche von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur in Schriftform verzichtet werden.
15.3. Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z. B. Kriege oder Unruhen, Streiks und Arbeitsauseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Maßnahmen von Regierungen, unverschuldeter Strom- oder Telefonanlagenausfall unverschuldeter Ausfall von Netzwerkverbindungen oder ähnlichen vergleichbaren Umständen, die von keiner Partei zu vertreten sind, haftet keine Partei der an deren für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehenden Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung.
15.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
15.5. Soweit die vorliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen Regelungen enthalten, die von denen der zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträge abweichen, gehen die Regelungen der Einzelverträge vor!